Allgemeines – Geltungsbereich
Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Haupt- und Landgestüt Marbach, Gestütshof 1, 72532 Gomadingen, – nachstehend auch nur „Veranstalter“ genannt – veranstaltet eine Hybrid-Auktion zum Verkauf von Pferden. Der Veranstalter verkauft die im Katalog aufgeführten Pferde im eigenen, die im fremden Besitz stehenden Pferde im Namen und auf Rechnung des im Katalog angegebenen Beschickers (Vermittlungsgeschäft). Für den Kaufvertrag mit dem Käufer sowie für das Rechtsverhältnis zu dem Bieter – nachstehend auch „Teilnehmer“ und „Käufer“ genannt – und dem Aussteller werden diese Hybrid-Auktionsbedingungen – nachstehend auch nur „AGB“ genannt – zugrunde gelegt.
Der Aussteller hat bereits mit der Anmeldung des Pferdes diese Bedingungen der „Hybrid-Auktion“ anerkannt. Mit der Teilnahme am Bietvorgang erkennt der Bieter die Bedingungen der „Hybrid-Auktion“ an. Im Falle eines erfolgreichen Bietvorgangs kommt ein Kaufvertrag nur zwischen dem Aussteller bzw. Beschicker und dem Käufer mit dem höchsten Gebot zustande.
Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Käufers der Kaufvertrag vorbehaltlos ausgeführt wird.
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Veranstalter und dem Erwerber zwecks Ausführung eines abgeschlossenen Vertrages getroffen werden, sind in diesen AGB abschließend niedergelegt.
An Abbildungen, Videos, Zeichnungen, Beschreibungen und sonstigen Unterlagen, die von dem Veranstalter für die Auktion verwendet werden, bleiben die Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedürfen der Bieter, der Käufer und jeder Dritte der ausdrücklichen Zustimmung des Veranstalters in Textform.
Diese AGB gelten grundsätzlich in gleicher Weise gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) und gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB), wenn nicht deren Geltung ausdrücklich im Hinblick auf einzelne Klauseln in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt ist.
Es wird gemäß § 474 Abs. 2 S. 2 BGB ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) – wie vorliegend - verkauft werden, die Verbrauchsgüterkauf-Vorschriften der §§ 474 BGB, welche grundsätzlich zwischen einem Käufer, der als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB und einem Verkäufer, der als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB agiert, einschlägig sind, nicht gelten.
1. Gestaltung und Abwicklung der Hybrid-Auktion
1.1 Anmeldung (Registrierung) und Nutzerkonto
Die Teilnahme an einer Hybridversteigerung ist nur denjenigen natürlichen oder juristischen Personen gestattet, die sich bei dem Veranstalter registriert haben. Teilnehmern kann nur ein Account zugewiesen werden. Ein Recht auf Teilnahme besteht nicht. Bei der Eröffnung der Registrierung sind alle von dem Veranstalter in dem Anmeldeformular gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten und eventuell geforderte Kopien beizufügen. Ebenso hat jeder Teilnehmer anzugeben, ob es sich bei ihm um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt. Sollte ein Teilnehmer unrichtige Angaben machen, kann der Teilnahmevertrag vom Veranstalter fristlos gekündigt werden. Der Veranstalter sowie die von ihr mit der Durchführung der Hybrid-Auktion beauftragten Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, auch die IP-Adresse des Teilnehmers zu speichern.
Vertretung und Geschäftsfähigkeit
(a) Natürliche Personen können sich zur Nutzung nur anmelden, wenn sie volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig sind.
(b) Vertretungsberechtigte natürliche Personen einer juristischen Person müssen namentlich genannt werden.
(c) Registrierte Nutzer erhalten ein Passwort. Jeder Nutzer ist verpflichtet, das Passwort geheim zu halten.
Der Teilnehmer kann den Teilnahmevertrag jederzeit kündigen. Sein Zugang nebst Passwort wird dann nach Ablauf der Auktion deaktiviert. Eine zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Hybrid-Auktion, bei der der kündigende Teilnehmer ein Gebot abgegeben hat, wird ungeachtet dessen vertragsgemäß abgeschlossen.
Der Veranstalter ist berechtigt, den Teilnahmevertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Dies gilt insbesondere, wenn der Teilnehmer grundlos die Erfüllung des im Wege der Auktion geschlossenen Vertrages verweigert oder nie die Absicht hatte, diesen zu erfüllen.
Der Veranstalter ist berechtigt, den Teilnehmer von weiteren Veranstaltungen auszuschließen.
1.2 Ablauf der Hybridversteigerung
(a) Die jeweilige Hybridversteigerung beginnt mit einer von dem Veranstalter auf der Plattform in das Internet bzw. vor Ort gestellten Offerte. Diese ist eine auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung des Ausstellers. In der Offerte wird zugleich die Bietungszeit durch die Angabe „Auktionsende“ festgelegt. Diese Offerte kann nicht durch einfaches „ja“ angenommen werden, sondern es handelt sich um eine vorweg erklärte Annahme des Höchstgebotes. Angenommen wird vom Aussteller nur dasjenige Höchstgebot, dass innerhalb der genannten Bietungszeit von einem Bieter wirksam nach den Bedingungen dieser AGB abgegeben wird.
(b) Gebote können über die auf der Plattform installierte Maske für registrierte Bieter und vor Ort per deutlichem Handzeichen bzw. die dafür in der Auktionsbroschüre vorgesehene Bietkarte oder telefonisch abgegeben werden. Gebote, die auf andere Weise abgegeben werden, werden nicht berücksichtigt, auch wenn sie dem Veranstalter während der Bietzeit zugehen. Gebote, bei denen der Bieter nicht erklärt hat, dass er mit der Geltung dieser AGB für die konkrete Auktion einverstanden ist und die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen hat, werden ebenfalls nicht akzeptiert. Bis zum Ende der Versteigerung abgegebene Gebote, die für den registrierten Nutzer unter „Gebot“ nach Maßgabe dieser AGB abgegeben werden, nehmen an der Versteigerung nur teil, wenn sie bis zum Ende der Versteigerung dem Veranstalter zugegangen sind. Die Übermittlung erfolgt auf Risiko des Bieters.
(c) Jedes Gebot eines jeden Bieters wird auflösend bedingt durch die Abgabe eines höheren Gebotes abgegeben. Der jeweilige Bieter ist bis zum Ende der Bietzeit an das von ihm abgegebene Gebot gebunden. Gebote, die unter dem Mindestgebot liegen, nehmen an der Versteigerung nicht teil, auch wenn dem Veranstalter kein höheres Gebot bis zum Ende der Versteigerung zugeht. Der Kaufvertrag über das versteigerte Pferd kommt ohne gesonderten Zuschlag durch das wirksam abgegebene Höchstgebot des registrierten Bieters (am Ende der Bietzeit) zustande.
(d) Ein wirksames Gebot muss dem Mindestgebot entsprechen und im Übrigen mindestens einen Bietungsschritt über dem Gebot des Vorbieters liegen.
(e) Der Vertrag über den Erwerb des Pferdes zwischen Aussteller bzw. Beschicker und Höchstbietendem kommt durch Ablauf der Auktionszeit zustande (auch als „Zuschlag“ bezeichnet). Technisch bedingte Verzögerungen – auch bei Überlastung der Übertragungswege – sind nicht vom Veranstalter zu vertreten.
(f) Sollte sich das am Auktionsende höchste Gebot als unwirksam herausstellen, gewinnt auch das nächstniedrigere Gebot die Auktion nicht. Der Veranstalter kann in diesem Fall die „Auktion“ wiederaufnehmen und ein neues Auktionsende bestimmen. Als Startpreis ist in diesem Fall das bis dahin höchstes wirksam abgegebenes Gebot festzusetzen.
1.3 Gebotsphasen
1. Das Ausbieten der Pferde erfolgt in Euro. Es werden nur Angebote von mindestens 100,00 € angenommen. Der Meistbietende erhält den Zuschlag und ist an sein Gebot gebunden.
2. Die Zuschlagspreise sind Nettopreise. Vom Käufer sind Stallgeld, 3 % Auktionsgebühr und die beim jeweiligen Pferd angegebene Umsatzsteuer zu entrichten.
Der Rechnungsbetrag/Kaufpreis wird wie folgt berechnet:
Zuschlagspreis
+ Stallgeld 26,- €
+ Umsatzsteuer wie angegeben (0%, 9,0% oder 19%)
+ 3 % Auktionsgebühr (auf Zuschlagpreis netto zzgl. 19% Umsatzsteuer)
= Kaufpreis
+ 1,1 % Versicherungsprämie (aus Zuschlagspreis ggf. inkl. Umsatzsteuer zzgl. 19% Versicherungssteuer)
= Gesamtkaufpreis/Rechnungsbetrag
Das Zuschlagsgebot (Steig- oder Zuschlagspreis) gilt als Nettopreis.
3. Eingehende Gebote werden strikt nach deren zeitlichem Eingang priorisiert. Soweit am Ende der Auktion zwei oder mehr identische Höchstgebote vorliegen, so gewinnt das zuerst eingetroffene Gebot die Auktion. Alle Zeitangaben bestimmen sich nach der System-Uhrzeit des Servers.
4. Unterrichtung vom Vertragsschluss: Derjenige Bieter, der am Ende der Versteigerung das höchste wirksame Gebot abgegeben hat, wird hierüber
- für den Fall der Online-Gebotsabgabe per E-Mail oder auf andere Weise auf einem dauerhaften Datenträger in Textform
oder
- bei Gebotsabgabe in Präsenz durch eine persönlich gegenzuzeichnende Urkunde vor Ort benachrichtigt.
Der Zugang der Benachrichtigung ist die Bestätigung des bereits abgeschlossenen Kaufvertrages und nicht zusätzliche Voraussetzung für dessen Zustandekommen. Bieter, die nicht das Höchstgebot abgegeben haben, erhalten keine Benachrichtigung. Das Höchstgebot wird lediglich anonym auf der Plattform unverzüglich nach Ablauf der Bietungszeit genannt.
5. Der Veranstalter ist nach seinem pflichtgemäßen Ermessen berechtigt, registrierte Bieter für einzelne Auktionen einzelner Pferde oder für eine bestimmte Zeit oder generell zu sperren und damit beschränkt oder unbeschränkt aus der Berechtigung an der Teilnahme von Auktionen auszuschließen. Die ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aus dem sich ergibt, dass für den Veranstalter das Fortbestehen eines Rechtsverhältnisses zu dem gesperrten Teilnehmer nicht mehr zumutbar ist.
6. Der Veranstalter kann eine Auktion jederzeit vor Ende der Bietzeit abbrechen, wenn er dies bei Vorliegen eines sachlichen Grundes nach billigem Ermessen entscheidet. Bei Systemausfällen auf Grund technischer Gegebenheiten ist der Veranstalter ebenfalls berechtigt, die Auktion abzubrechen. Insoweit bleibt der Widerruf der jeweiligen in das Internet gestellten Offerte zu den einzelnen Pferden ausdrücklich vorbehalten. Die Entscheidung über den Abbruch wird auf der Internet-Plattform unter schlagwortartiger Angabe des Grundes mitgeteilt. Die bereits abgegebenen Gebote erlöschen mit der Mitteilung ersatzlos. Dieser Vorbehalt zum Widerruf des Angebotes auf Verkauf an den Höchstbietenden erlischt bei einer entsprechend der Ankündigung durchgeführten und mit Ablauf der Bietzeit beendeten Auktion mit Ende der Auktion, ohne dass es einer gesonderten Erklärung des Veranstalters bedarf. Schadensersatzansprüche von Bietern bei technischen Problemen der Abwicklung der Internet-Auktion, insbesondere bei Systemausfällen, Nichtzugang von Geboten oder deren Zurückweisung aus technischen Gründen sind ausgeschlossen.
2. Angaben zum Versteigerungsobjekt
(a) Äußere Merkmale
Die auf der Plattform des Veranstalters zur Versteigerung eingestellten Pferde werden mit folgenden Angaben angeboten:
Geschlecht, Alter, Farbe, Turniererfolge, Abstammung.
Diese Angaben stellen lediglich eine Beschreibung des Versteigerungsobjekts dar und sind nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf einen künftigen Kaufvertrag. Die bildliche Darstellung des Pferdes sowie ein abgegebener Kommentar oder sonstige mündliche Erklärungen über die Zuordnung des Tieres hinsichtlich seiner vorwiegenden Begabung als Reit-, Sport- und Zuchtpferd, die Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes und Leistungsvermögens sowie Informationen zur Abstammung, stellen eben-falls keine Beschaffenheitsvereinbarung dar, sondern sind Wissenserklärungen und beruhen auf subjektiven Eindrücken des/der Verkäufers/in, Veranstalters oder der von ihm/ihr beauftragten Personen.
Eine Beschaffenheit hinsichtlich besonderer sportlicher oder züchterischer Fähigkeiten und Leistungen des Pferdes ist hiermit weder gegenwärtig noch zukünftig verbunden.
(b) Gesundheitlicher Zustand
1. Die in der Hybridauktion eingestellten Pferde sind im Vorfeld der Hybridauktion klinisch und/oder röntgenologisch untersucht worden.
2. Über die vorgenommenen klinischen Untersuchungen ist ein tierärztliches Untersuchungsprotokoll erstellt worden, das von den registrierten Kunden über einen Link bei dem in die Versteigerung eingestellten Pferd eingesehen werden kann. Die Bieter können sich das tierärztliche Ankaufsuntersuchungsprotokoll durch einen Tierarzt ihrer Wahl auf eigene Kosten interpretieren lassen. Dem jeweiligen Bieter wird dringend empfohlen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Mit der Teilnahme am Bieterverfahren bestätigt der Bieter, dass er den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die angefertigten Untersuchungsunterlagen zur Kenntnis genommen hat.
Zudem ist dem Bieter bekannt, dass eine Besichtigung des Pferdes vor Teilnahme am Bieterverfahren und Abschluss des Kaufvertrages nach vorheriger Terminabstimmung mit dem Verkäufer und/oder Veranstalter möglich gewesen ist.
3. Das zur Einsichtnahme bereitliegende tierärztliche Untersuchungsprotokoll wird nicht als gesundheitliche Beschaffenheitsvereinbarung Bestandteil dieses Vertrages, weil weder der Veranstalter noch der/die Verkäufer/in verbindliche Aussagen über den Gesundheitszustand des Pferdes treffen kann. Bewertungen und Aussagen des Tierarztes entfalten keine Rechtswirkungen für die Parteien.
3. Verwendungszweck, Garantie
Der/die Verkäufer/in übernimmt ebenso wie der Veranstalter ausdrücklich keine Garantie. Dies gilt insbesondere auch für bestimmte Eigenschaften des Pferdes oder Verwendungszwecke.
Die Parteien sind sich einig, dass die weitere Entwicklung und die weiteren Fähigkeiten des Pferdes nicht absehbar sind. Auch eventuelle mündliche Aussagen des/der Verkäufers/in oder des Veranstalter über die Zuordnung des Pferdes als Reit-, Fahr-, Sport- und Zuchtpferd sowie hinsichtlich seiner vorwiegenden dauerhaften Eignung stellen keine Beschaffenheitsmerkmale oder Garantiezusagen dar, sondern beruhen auf subjektiv geprägten Eindrücken des/der Verkäufers, Veranstalters oder der von ihm/ihr beauftragten Personen. Eine Beschaffenheit oder Garantie hinsichtlich besonderer sportlicher oder züchterischer Fähigkeiten und Leistungen des Pferdes ist hiermit weder gegenwärtig noch zukünftig verbunden.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
(a) Alle angegebenen Preise und Gebote verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer beträgt je nach Veranlagung des Ausstellers (Verkäufers)
0 % (Privatverkauf), 9,0 % (pauschalierender Landwirt) oder 19 % (Gewerbe, etc.).
Auf der Auktions-Seite ist in der Offerte des jeweiligen Pferdes hinter dem Namen des Ausstellers der entsprechende Umsatzsteuersatz ausgewiesen. Die Angabe der Umsatzsteuer erfolgt nach Mitteilung durch den Aussteller. Der Veranstalter übernimmt für diese Angabe keine Haftung.
(b) Die Zuschlagspreise sind Nettopreise. Vom Käufer sind Stallgeld, 3 % Auktionsgebühr und die beim jeweiligen Pferd angegebene Umsatzsteuer zu entrichten. Zusätzlich kommt die Versicherungsprämie zum Kaufpreis hinzu.
Der Rechnungsbetrag/Kaufpreis wird wie folgt berechnet:
Zuschlagspreis
+ Stallgeld 26,- €
+ Umsatzsteuer wie angegeben (0%, 9,0 % oder 19%)
+ 3 % Auktionsgebühr (auf Zuschlagpreis netto zzgl. 19% Umsatzsteuer)
= Kaufpreis
+ 1,1 % Versicherungsprämie (aus Zuschlagspreis ggf. inkl. Umsatzsteuer MwSt. zzgl. 19% Versicherungssteuer)
= Gesamtkaufpreis/ Rechnungsbetrag
Das Zuschlagsgebot (Steig- oder Zuschlagspreis) gilt als Nettopreis.
Mit der Bestätigung des Kaufvertragsabschlusses erhält der Bieter die Rechnungen mit Angabe des Preises und der Umsatzsteuer. Der Abzug von Skonto ist unzulässig.
(c) Der Kaufpreis ist sofort und ohne Abzug fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Die Übergabe des ersteigerten Pferdes an den Käufer oder an den Beförderer erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises und der Gebühren. Die Rechnungsbeträge sind grundsätzlich umgehend bar, per Überweisung oder mit bankbestätigtem Scheck zu begleichen auf das in der Rechnung genannte Konto.
(d) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Veranstalter anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Erwerber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(e) Der Aussteller behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Abrechnungsbetrages an den Veranstalter das Eigentum am jeweiligen Pferd gemäß § 449 BGB vor. Im Falle der Zahlung durch Scheck oder der Überweisung erfolgt der Eigentumsübergang im Zeitpunkt der vorbehaltlosen Gutschrift des Abrechnungsbetrages auf dem Konto des Veranstalters.
(f) Für den Fall, dass auf Käuferseite mehrere Personen ein Pferd ersteigert haben, so haften diese dem Aussteller für Forderungen aus dem Auktionskauf (Kaufpreis, Abnahme etc.) als Gesamtschuldner. Des Weiteren stehen den Käufern die eigenen Forderungen aus dem Auktionsgeschäft als Gesamtgläubiger zu, so dass der Verkäufer/Aussteller berechtigt ist, an jeden der Käufer zu leisten.
(g) Die für im Ausland ansässige Käufer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann von pauschalierenden Landwirten (9 %) nicht erstattet werden, da diese vom Aussteller nicht an die Finanzbehörde abzuführen ist. Für die Auktionsgebühr kann die Umsatzsteuerbefreiung nach Vorlage der notwendigen Unterlagen erfolgen. Ist der Aussteller gewerblich oder optierender Landwirt (19 %), ändert sich an der Umsatzsteuerbefreiung nichts. Des Weiteren sind Exportangaben und Transportentscheidungen vom Käufer zeitnah nach Erwerb zu treffen.
5. Abholung des Pferdes, Erfüllungsort, Gefahrübergang, Haftung
(a) Der Käufer bzw. ihre Beauftragten sind verpflichtet, nach Abschluss des Kaufvertrages das Pferd unverzüglich zu übernehmen. Die Abholung des Pferdes hat durch den Käufer spätestens zwei Wochen nach Auktionsende beim Verkäufer zu erfolgen.
Die mit der Versorgung des Pferdes bis zum Ablauf der Zweiwochenfrist nach Kaufvertragsabschluss verbundenen Kosten einschließlich Hufschmied- und Tierarztkosten trägt der Käufer.
Eine spätere Übergabe des Pferdes kann zwischen Aussteller und Käufer vereinbart werden, wobei als Zeitpunkt der Übergabe bzw. Erhalt des Pferdes der Abschluss der entsprechenden Vereinbarung bestimmt wird. Ab diesem Zeitpunkt hat der Käufer auch sämtliche mit der Versorgung des Pferdes verbundenen Kosten zu tragen, die vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung mit 34,00 € zzgl. jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer pro Tag zzgl. anfallender Hufschmied-/Tierarztkosten festgelegt wird.
(b) Nach erfolglosem Ablauf der Zweiwochenfrist nach Kaufvertragsabschluss gerät der Käufer mit der ihn treffenden Verpflichtung zur Abholung des Pferdes in Verzug, ohne dass es einer Mahnung des Verkäufers/Veranstalters bedarf. Gleichzeitig wird für diesen Fall der Zeitpunkt der Übergabe bzw. des Erhalts des Pferdes auf den Ablauf der Zweiwochenfrist nach Kaufvertragsabschluss festgelegt. Darüber hinaus hat der Käufer ab diesem Zeitpunkt an, auch bis zur tatsächlichen Abholung des Pferdes, Kosten in Höhe von täglich 34,00 € zzgl. jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer zzgl. anfallender Hufschmied-/Tierarztkosten je nach Standort des Pferdes an den Verkäufer oder Veranstalter zu zahlen. Gleiches gilt, soweit eine Herausgabe des Pferdes deshalb nicht erfolgen kann, da der Käufer seiner Verpflichtung zur vollständigen Bezahlung nicht nachgekommen ist.
(c) Mit Abschluss des Kaufvertrages geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder Verschlechterung auf den Käufer über, auch wenn das Pferd zunächst noch in Gewahrsam des/der Verkäufers/in oder des Veranstalters bleibt.
Das Pferd wird mit Halfter und Strick übergeben.
(d) Eine Haftung des/der Verkäufers/in oder des Veranstalters steht für jegliche Art von Schäden an dem eingestallten Pferd nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer für Personenschäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet, die auf seiner mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung oder vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Ebenso wenig gilt der Haftungsausschluss für sonstige Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
6. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den Pferden geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nebst Verkaufsgebühr und Umsatzsteuer sowie sämtlicher Nebenkosten auf den Käufer über. Die Eigentumsübertragung bleibt bis zur Zahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vorbehalten.
Vor Eigentumsübergang ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne Zustimmung des Veranstalters bzw. Verkäufers nicht gestattet.
7. Haftung
(a) Haftung des Verkäufers
1. Sofern der Verkäufer ein Verbraucher (§ 13 BGB) ist oder beide Parteien Unternehmer (§ 14 BGB) sind, sind jegliche Mängelrechte und jegliche Sachmangelhaftung ausgeschlossen.
2. Der in Ziffer 1 vorstehend vereinbarte Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Verkäufer für Personenschäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet, die auf seiner mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung oder vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Ebenso wenig gilt der Haftungsausschluss für sonstige Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
3. Im Falle eines Mangels ist der Aussteller zur Nacherfüllung berechtigt. Der Käufer hat das Wahlrecht zwischen der Nachbesserung und der Nachlieferung. Sollte die Nachbesserung unzumutbar oder unmöglich sein, ist der Verkäufer zur Nachlieferung berechtigt. Sollte der Käufer wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärten, schuldet der Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes. Außerdem schuldet er den Ersatz notwendiger Verwendungen in Form notwendiger Fütterungs- und Unterstellungskosten, notwendiger Schmiedekosten sowie notwendiger tierärztlicher Versorgung. Kosten der Miete eines Pensionsplatzes sind notwendig bis zur Höhe von 7,00 € pro Tag. Kosten eines Rücktransports erstattet der Verkäufer innerhalb Deutschlands. Insoweit sind Transportkosten in Höhe von 0,40 € pro gefahrenen Transportkilometer erstattungsfähig. Verbringt der Käufer sein Pferd ins Ausland, zahlt er die Kosten des Rücktransports bis zur deutschen Grenze.
Für Schäden, insbesondere in Form von Aufwendungen für Beritt, Ersatzbeschaffung oder andere Vermögensschäden haftet der Verkäufer grundsätzlich nicht. Von diesem Ausschluss ist die Haftung des Verkäufers für Personenschäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ausgenommen. Ebenso ausgenommen ist die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Das Recht des Ausstellers, auf Herausgabe von Nutzungen und/oder Wertersatz für gezogene Nutzungen, Verbrauch, Veräußerung, Belastung, Verarbeitung, Umgestaltung, Verschlechterung oder Untergang des Pferdes bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(b) Haftung des Veranstalters
1. Eine Haftung des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Haupt- und Landgestüt Marbach, aus dem vermittelten Kaufvertrag ist ausgeschlossen.
2. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Veranstalter für Personenschäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso wenig gilt der Haftungsausschluss für sonstige Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
8. Mitteilung über Reklamationen bzw. Sachmängel
Mängel oder andere Reklamationen sowie ein eventueller Widerruf nach Ziffer 13 hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer in Textform anzuzeigen/zu erklären. Die Vertragsparteien verpflichten sich insoweit, den Veranstalter entsprechend in Textform zu unterrichten.
9. Verjährung
(a) Etwaige Sachmängelhaftungsansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer verjähren bei einem Verkauf eines Unternehmers an einen Verbraucher innerhalb von einem Jahr ab Übergabe des Pferdes. Bei allen anderen Verkäufern (Verkauf eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer; eines Verbrauchers an einen Unternehmer; eines Verbrauchers an einen Verbraucher) verjähren etwaige Ansprüche innerhalb von drei Monaten ab Gefahrübergang.
Von der Verjährungserleichterung ausgenommen sind alle Ansprüche wegen Personenschäden, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso von der Verjährungserleichterung ausgenommen sind Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die auf einer mindestens grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(b) Etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter verjähren innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des vermittelten Kaufvertrages. Von der Verjährungserleichterung sind alle Ansprüche wegen Personenschäden, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ausgeschlossen. Ebenso greift die Verjährungserleichterung nicht für solche Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die auf einer mindestens grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(c) Sofern Verkäufer und Käufer Unternehmer im Rechtssinne sind, setzten die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
10. Rechtsverlust
Der Käufer verliert die ihm wegen eines Mangels zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens acht Wochen gerechnet vom Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses an den Mangel dem Aussteller/Beschicker als zuständigen Verkäufer in Textform anzeigt oder die Anzeige an ihn absendet. Ein Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
11. Deutsches Recht, Gerichtsstand, Datenschutz
Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt das unvereinheitlichte deutsche Recht, namentlich das Recht des BGB/HGB. Die Geltung des UN-Kaufrecht (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) wird ausgeschlossen.
Datenschutz
Für die Geschäftsabwicklung werden die notwendigen Daten der Teilnehmer der Auktion erhoben und gespeichert. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten werden die gesetzlichen Bestimmungen beachtet. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der in unserem Online-Angebot abrufbaren Datenschutzerklärung. Der Teilnehmer erhält auf Anforderung jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
12. Schlussbestimmungen
(a) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt es in deutscher und englischer Fassung. Für den Fall von Widersprüchen bei Vorhandensein von mehrsprachigen Fassungen gilt die deutsche Fassung allein; bei Auslegungen ist die deutsche Fassung auch für die Auslegung der fremdsprachigen Fassung in erster Linie heranzuziehen und maßgebend.
(b) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, diese Hybrid-Versteigerungsbedingungen für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen. Auf etwaige Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen während laufender Auktionen werden die zugelassenen Bieter per E-Mail gesondert hingewiesen. Die geänderten bzw. ergänzten Bedingungen finden erst Anwendung, wenn der Bieter nach Erhalt des Hinweises erneut ein Gebot abgibt.
(c) Die EU-Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (sog. „OS- Platt-form“) bereitgestellt. Die OS-Plattform soll der außergerichtlichen Streitbeilegung im Rahmen von Streitigkeiten aus Online-Verträgen dienen. Die OS-Plattform ist unter folgendem Link erreichbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr.
Gemäß § 36 VSBG informiert der Veranstalter darüber, dass er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet ist.
(d) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
13. Widerrufsrecht
WIDERRUFSBELEHRUNG:
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware bzw. bei Teillieferungen die letzte Lieferung in Besitz genommen hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie den jeweils in dem Kaufvertrag ausgewiesenen Aussteller, welcher Unternehmer sein muss, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden. Dies ist jedoch nicht vorgeschrieben.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, hat der jeweilige Aussteller Ihnen alle Zahlungen, die er von Ihnen erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei ihm eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet er dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Der Aussteller kann die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware wieder zurückerhalten hat oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie den Aussteller über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an diesen zurückzusenden oder zu übergeben.
Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Der Aussteller trägt die Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit diesen zurückzuführen ist.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es an den jeweiligen Aussteller zurück)
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/
— Ersteigert am (*)/erhalten am (*)
— Name des/der Verbraucher(s)
— Anschrift des/der Verbraucher(s)
— Datum (*) Unzutreffendes streichen
Ende der Widerrufsbelehrung
Die Marbacher Gestütsauktion findet am 27. April, 17 Uhr, live in der großen Reithalle des Gestüts statt. Sie haben drei Möglichkeiten ihr Wunschpferd zu ersteigern: Sie können direkt vor Ort live bieten, Ihr Wunschpferd telefonisch ersteigern oder während der Auktion online über die Internetplattform www.marbach.hsr-auktion.de bieten.
Steigern per Telefon
Wenn Sie nicht persönlich dabei sein können:
Ersteigern Sie Ihr Pferd per Telefon!
Mobil + 49 1 70-2 20 47 52
Bitte setzen Sie sich dazu rechtzeitig mit unserem Auktionsbüro in Verbindung. Sie erhalten vorab ein Formular mit dem schriftlichen Bietauftrag, den Sie uns ausgefüllt per E-Mail zurücksenden. Wir kontaktieren Sie, wenn Ihr Wunschpferd den Auktionsring betritt. Nun können Sie per Telefon Ihr gewünschtes Gebot platzieren lassen. Sollten Sie den Zuschlag erhalten, erfolgt die weitere Abwicklung über unser Auktionsbüro.
Auktionsbüro: +49 73 85 96 95-000
E-Mail: Poststelle@hul.bwl.de
Online bieten
Sollten Sie nicht persönlich anwesend sein, können Sie gern bequem von zu Hause oder von unterwegs online bei Ihrem Wunschpferd mitbieten. Voraussetzung ist die Vorab-Registrierung als Käufer. Bitte achten Sie auf eine gute Internetverbindung während der Auktion.
Und so funktioniert die Anmeldung:
Eine bereits erfolgte Anmeldung bei den vorangegangenen Online-Auktionen des Gestüts behält ihre Gültigkeit. Melden Sie sich einfach mit Ihrem persönlichen Passwort an.
Hinweis zur Auktionsreihenfolge.
Aus organisatorischen Gründen weicht die Auktionsreihenfolge von der Katalogreihenfolge ab. Die Auktionsreihenfolge wird vor Auktionsbeginn bekannt gegeben.
„Hurra, ich habe ein Pferd gekauft! Was nun?!“
Nach dem Zuschlag…
Bezahlung am Auktionstag
Bei telefonischer oder online Ersteigerung…
Wohnsitz im Ausland
Abholung des Pferdes
Transportunternehmen
Johannsmann Transport-Service GmbH, Hagenort 6, 33803 Steinhagen
Telefon: +49 (52 04) 89 01 11, E-Mail: info@johannsmann-pferdetransporte.de
Versicherungsschutz
Alle Pferde der Marbacher Reitpferdeauktion sind eingehend tierärztlich untersucht.
Mit dem Zuschlag ist das ersteigerte Pferd in Höhe des Zuschlagspreises zzgl. MwSt., maximal 30.000 Euro, versichert bei der Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft, a.G. (VTV), Raiffeisenplatz 1 in 65189 Wiesbaden, Telefon (06 11) 5 33 69 69.
Für 1,1 Prozent vom Zuschlagspreis zzgl. MwSt. erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den Zeitraum von sechs Wochen nach dem Kauf mit folgenden Leistungen:
Die Erstattung eventueller Tierarztkosten ist nicht Gegenstand der Versicherung.
Die Versicherung beginnt mit dem Zuschlag an den Käufer bei der Auktion.
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent aus der Versicherungssumme gemäß den Versicherungsbedingungen (AVB TLP 01/2008 der VTV). Empfangsberechtigter ist der jeweilige Eigentümer des Pferdes.
Die Versicherung wird unmittelbar mit der o.g. Gesellschaft abgeschlossen. Die Abrechnung erfolgt mit der Auktionsabrechnung des Haupt- und Landgestüts Marbach. Eine Anschlussversicherung kann auf eigene Kosten innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen nach der Auktion bei der R+V Generalagentur Rupert Hermann, Fischbacher Straße 11, 79859 Schluchsee, Tel.: (0 76 56) 9 88 99 00 oder rupert.hermann@ruv.de beantragt werden. Bei Abschluss einer Pferdelebendtierversicherung bei der VTV bedarf es keiner erneuten tierärztlichen Untersuchung innerhalb sechs Wochen.
Guido Klatte GmbH & Co. KG, Unnerweg 76, 49688 Lastrup
Telefon: +49 (44 72) 94 00 70, E-Mail: guido@gklatte.de
Pferdespedition Thomas Löw, Oberkleenerstr. 19, 35647 Waldsolms
Telefon: +49 (172) 26 27 801, E-Mail: info@pferdespedition-loew.de